
Am Gymnasium Buchloe können Lehramtsstudentinnen und Lehramtsstudenten einen Teil des Orientierungspraktikums gemäß §34 Abs. 1 Nr. 2 LPO I im Umfang von einer Woche ableisten.
Die Anmeldung zum Orientierungspraktikum erfolgt direkt bei der Schule. Verwenden Sie dazu folgendes Anmeldeformular, das Sie uns als PDF-Datei spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Beginn des Praktikums vollständig ausgefüllt und unterschrieben per E-Mail an gernot.hansen@gymnasium-buchloe.de zuschicken.
Anmeldung Orientierungspraktikum (Formular)
Weitere Informationen zum Orientierungspraktikum finden Sie auf der Website des Praktikumsamtes des Ministerialbeauftragen für die Gymnasien in Schwaben:
Die Anmeldung zum pädagogisch-didaktischen Schulpraktikum (LPO I 2008) erfolgt direkt an der Schule. Vorab sollten Sie den gewünschten Zeitraum Ihres Praktikums mit uns absprechen. Wenden Sie sich dazu per E-Mail an gernot.hansen@gymnasium-buchloe.de.
Schicken Sie uns anschließend folgende Unterlagen per E-Mail an gernot.hansen@gymnasium-buchloe.de zu:
Wenn wir die Modalitäten des Praktikums an unserer Schule mit Ihnen geklärt haben, leiten wir Ihre Anmeldung ans Praktikumsamt weiter. Das Praktikumsamt weist Sie daraufhin offiziell unserer Schule zu, Sie erhalten gesondert eine Zuweisung per Mail.
Weitere Informationen zum Pädagogisch-didaktischen Schulpraktikum finden Sie auf der Website des Praktikumsamtes: https://www.km.bayern.de/ministerium/institutionen/ministerialbeauftragte-gymnasium/schwaben/praktikumsamt.html
Hier gelten die Regelungen nach dem Masernschutzgesetz vom 1. März 2020 (vgl. KMS vom 28.02.2020):
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__36.html
Davon sind auch Praktikantinnen und Praktikanten im Rahmen ihrer Schulpraktika betroffen, d. h., Studierende müssen an ihrem ersten Praktikumstag bei der Schulleitung einen Nachweis bzgl. ihres Masernimmunstatus erbringen. Ohne diesen kann das Praktikum nicht angetreten werden. Ein Nachreichen von Unterlagen ist nicht möglich.
Der erforderliche Nachweis kann wie folgt erbracht werden:
• Nachweis über 2 Masernimpfungen (Vorlage Impfpass)
• ärztliche Bescheinigung, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt, weshalb kein Impfnachweis erforderlich ist
• ärztliche Bescheinigung über eine dauerhafte medizinische Kontraindikation, aufgrund der eine Masernschutzimpfung nicht gegeben werden darf
• Bescheinigung einer Behörde oder einer anderen Einrichtung, dass eine ärztliche Bescheinigung über Immunität oder dauerhafte Kontraindikation bereits vorgelegt wurde
Der Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 Abs. 9 lfSG kann in folgenden Fällen als NICHT erfüllt bewertet werden und der Antritt zum Praktikum ist deshalb zu verwehren:
• Es konnte keiner der oben aufgeführten Nachweise/Bescheinigungen vorgelegt werden.
• Die vorgelegten Nachweise/Bescheinigungen waren nicht eindeutig.
• Der Impfschutz gegen Masern ist derzeit nicht ausreichend.
• Ein Impfschutz gegen Masern ist erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich.
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